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Eigenbewegung:

Im Rahmen der Leistungsprüfung stellt sich regelmäßig die Frage, ob das vom Kunden gemeldete Schadenereignis auf einen Unfall oder einer willensgesteuerten Eigenbewegung der versicherten Person beruht. Wenn eine versicherte Person durch willensgesteuerte Eigenbewegung und nicht durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis zu Schaden kommt, besteht auch kein Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer.

Beispiele:

Ein verletztes Fußgelenk durch Umknicken beim Aussteigen aus dem PKW

Die Schädigung der Wirbelsäule beim Anheben einer Mörtelwanne BGH.

Der Wirbelbruch beim Anziehen einer bereits festgestellten Handbremse.

Ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe zu einem Leistungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, hier räumt das Gericht ein, dass auch körpereigene Bewegungen der versicherten Person und dadurch verursachte Verletzungen zu einem Berufsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung führen können.

Die Eigenbewegung kann inzwischen als Zusatzbaustein mit eingeschlossen werden, sofern der VR einen auf Eigenbewegungen der VP und daraus resultierende Verletzungen von Gelenken der Gliedmaßen, der Wirbelsäule, von Zerrungen und Rissen von Muskeln, Sehnen und Bändern wie auch von Knochenbrüchen erweiterten Versicherungsschutz anbietet. Schädigungen an Bandscheiben können aus einer derartigen Regelung ausgeschlossen sein.

Infektionsklausel:

Sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie

  • durch Insektenstiche oder –bisse oder
  • durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.

Bewusstseinsstörungen:

Besonders im Hochsommer kann bei körperlich tätigen oder älteren Menschen zu einem Flüssigkeitsdefizit und nachfolgenden Schwindelattacken oder einem akuten Herz – Kreislauf – Versagen kommen. Beispiel: Blutalkohol: Der Bundesgerichtshof hat das Führen eines Fahrzeugs mit einem Alkoholwert von 1,1 Promille als grobfahrlässig eingestuft. Eine grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr und eine damit verbundene Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

Der Kunde war wegen einer kurzfristigen Kreislaufschwäche aus einem Fenster gefallen. Die Ablehnung der Leistungszahlungen durch den VR aufgrund des durch eine Bewusstseinsstörung ausgelösten Unfall wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt. Eine Bewusstseinsstörung muss nicht zu einer Bewusstlosigkeit führen. Sie liegt demnach auch dann bereits vor, wenn eine kurzfristig auftretende gesundheitliche Beeinträchtigung, etwa eine Kreislaufschwäche, die Einschätzung einer Gefahrensituation und die erforderliche Reaktion auf die Gefahrenlage nicht mehr zulässt.

Bewusstseinsstörungen der versicherten Person infolge einer Herz – Kreislauf – Störung, eines Schlaganfalles oder einer Epilepsieattacke verursacht, sind auch in die Unfall- Bedingungen 2014 ausgeschlossen. Als Beeinträchtigung ist auch die Einnahme von Medikamenten, Alkohol und der Konsum von Drogen benannt.

Diese Stolperfalle können zumindest teilweise mit verbesserten Bedingungen oder Zusatzklauseln entschärft und eingeschlossen werden. Wollen Sie weitere Informationen Mail: info@suendker.de